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GEMA-Vermutung

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Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

§ 13a Pflichten des Veranstalters
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben
vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche
die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
§ 13b Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung
(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die
Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.
(2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27, 54 Abs. 1, §
54a Abs. 1 oder 2, § 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes
geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr
als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt
die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften
gemeinsam geltend gemacht wird. Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für
die Berechtigten erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung
Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten freizustellen.