Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz –UrhWG–) Vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294, zuletzt geänd. durch Art. 77 Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25. 11. 2003, BGBl. I S. 2312)

  • http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhwahrng/gesamt.pdf
    • § 7 Verteilung der Einnahmen - Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, daß kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind. Die Grundsätze des Verteilungsplans sind in die Satzung der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen.
    • § 10 Auskunftspflicht - Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche für einen Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt.
    • § 18 Aufsichtsbehörde - (1) Aufsichtsbehörde ist das Patentamt. (Anm.: Seit 1998-11-01 Deutsches Patent- und Markenamt)