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GEMA-Vermutung: Difference between revisions

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http://www.gerichtsentscheidungen24.de/Musikrecht/Musikrecht.html
http://www.gerichtsentscheidungen24.de/Musikrecht/Musikrecht.html


  BGH, I. Zivilsenat, Urteil vom 13. Juni 1985 [ 13.06.85 ]
  BGH, I. Zivilsenat, Urteil vom 1985-06-13 in einer Urheberrechtssache.
in einer Urheberrechtssache.
   
   
  I ZR 35/83
  I ZR 35/83

Revision as of 2007-08-30T15:43:35

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

§ 13a Pflichten des Veranstalters
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben
vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche
die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
§ 13b Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung
(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die
Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.
(2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27, 54 Abs. 1, §
54a Abs. 1 oder 2, § 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes
geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr
als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt
die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften
gemeinsam geltend gemacht wird. Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für
die Berechtigten erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung
Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten freizustellen.

BGH

http://www.gerichtsentscheidungen24.de/Musikrecht/Musikrecht.html

BGH, I. Zivilsenat, Urteil vom 1985-06-13 in einer Urheberrechtssache.

I ZR 35/83

I. Landgericht Bochum

II. Oberlandesgericht Hamm

GEMA

http://www.gema.de/musiknutzer/abspielen_auffuehren/information.shtml#27

Die GEMA-Vermutung besagt, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, über dessen Rechtewahrnehmung die GEMA verfügt, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik Vergütungspflicht besteht.

Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist.