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GEMA-Vermutung: Difference between revisions

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==Urheberrechtswahrnehmungsgesetz==
==Urheberrechtswahrnehmungsgesetz==


  § 13a Pflichten des Veranstalters
  § 13a Pflichten des Veranstalters
  (1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben
  (1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich  
vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche
geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung  
  die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche  die Nutzungsrechte  
an diesen Werken wahrnimmt.


  § 13b Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung
  § 13b Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung
  (1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch
  (1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch  
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die
geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend  
  Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.
gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller
  (2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27, 54 Abs. 1, §
  Berechtigten wahrnimmt.
54a Abs. 1 oder 2, § 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes
  (2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch  
geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr
nach §§ 27, 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 oder 2, § 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4  
  als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt
oder § 94 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet,  
die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften
daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr als eine
  gemeinsam geltend gemacht wird. '''Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für'''
  Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt,  
  '''die Berechtigten erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung
so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten  
  '''Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten freizustellen.'''
  Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird. Soweit  
die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Berechtigten
  erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung  
  Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten  
freizustellen.
 
==BGH==
==BGH==
http://www.gerichtsentscheidungen24.de/Musikrecht/Musikrecht.html
http://www.gerichtsentscheidungen24.de/Musikrecht/Musikrecht.html
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Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist.
Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist.
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==Links==
* http://homerecording.de/modules/newbb/viewtopic.php?topic_id=82834&forum=3
* http://direkteaktion.over-blog.de/article-operation-gema-vermutung-86163697.html
* http://musik.klarmachen-zum-aendern.de/pressemitteilung/2011/10/08/operation_gema-vermutung-1255
* 2012-10 http://www.zeit.de/digital/internet/2012-10/gema-vermutung-petition/seite-2

Latest revision as of 2013-11-02T21:41:13


Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

§ 13a Pflichten des Veranstalters
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich 
geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung 
der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche  die Nutzungsrechte 
an diesen Werken wahrnimmt.
§ 13b Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung
(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch 
geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend 
gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller 
Berechtigten wahrnimmt.
(2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch 
nach §§ 27, 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 oder 2, § 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4 
oder § 94 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, 
daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr als eine 
Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, 
so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten 
Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird. Soweit 
die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Berechtigten 
erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung 
Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten 
freizustellen.

BGH

http://www.gerichtsentscheidungen24.de/Musikrecht/Musikrecht.html

BGH, I. Zivilsenat, Urteil vom 1985-06-13 in einer Urheberrechtssache.

I ZR 35/83

I. Landgericht Bochum

II. Oberlandesgericht Hamm

GEMA

http://www.gema.de/musiknutzer/abspielen_auffuehren/information.shtml#27

Die GEMA-Vermutung besagt, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, über dessen Rechtewahrnehmung die GEMA verfügt, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik Vergütungspflicht besteht.

Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist.

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