GEMA-Vermutung: Difference between revisions
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§ 13a Pflichten des Veranstalters | § 13a Pflichten des Veranstalters | ||
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben | (1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich | ||
geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung | |||
die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt. | der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte | ||
an diesen Werken wahrnimmt. | |||
§ 13b Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung | § 13b Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung | ||
(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch | (1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch | ||
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gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller | |||
(2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27, 54 Abs. 1, § | Berechtigten wahrnimmt. | ||
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nach §§ 27, 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 oder 2, § 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4 | |||
oder § 94 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, | |||
daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr als eine | |||
gemeinsam geltend gemacht wird. | Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, | ||
so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten | |||
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die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Berechtigten | |||
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Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist. | Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist. | ||
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* http://homerecording.de/modules/newbb/viewtopic.php?topic_id=82834&forum=3 | |||
* http://direkteaktion.over-blog.de/article-operation-gema-vermutung-86163697.html | |||
* http://musik.klarmachen-zum-aendern.de/pressemitteilung/2011/10/08/operation_gema-vermutung-1255 | |||
* 2012-10 http://www.zeit.de/digital/internet/2012-10/gema-vermutung-petition/seite-2 |
Latest revision as of 2013-11-02T21:41:13
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
§ 13a Pflichten des Veranstalters (1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
§ 13b Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung (1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. (2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27, 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 oder 2, § 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird. Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Berechtigten erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten freizustellen.
BGH
http://www.gerichtsentscheidungen24.de/Musikrecht/Musikrecht.html
BGH, I. Zivilsenat, Urteil vom 1985-06-13 in einer Urheberrechtssache. I ZR 35/83 I. Landgericht Bochum II. Oberlandesgericht Hamm
GEMA
http://www.gema.de/musiknutzer/abspielen_auffuehren/information.shtml#27
Die GEMA-Vermutung besagt, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, über dessen Rechtewahrnehmung die GEMA verfügt, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik Vergütungspflicht besteht.
Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist.
Links
- http://homerecording.de/modules/newbb/viewtopic.php?topic_id=82834&forum=3
- http://direkteaktion.over-blog.de/article-operation-gema-vermutung-86163697.html
- http://musik.klarmachen-zum-aendern.de/pressemitteilung/2011/10/08/operation_gema-vermutung-1255
- 2012-10 http://www.zeit.de/digital/internet/2012-10/gema-vermutung-petition/seite-2